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Abschaffung Industriezölle per 1.1.2024
Was bedeutet die Abschaffung der Industriezölle für Schweizer Unternehmen?
Der Bundesrat hat am 2. Februar 2022 beschlossen, dass die Erhebung von
Industriezöllen per 1.1.2024 aufgehoben wird. Damit soll den Unternehmen
ermöglicht werden, Industrieprodukte aus dem Ausland günstiger zu
importieren und somit die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft im Inland,
aber auch beim Export, zu steigern.
Dabei sind ein paar wichtige Punkte zu beachten, auf welche wir unsere Kundschaft
gerne hinweisen möchten.
Für uns als Ihr Zolldienstleister bleibt die Arbeit grundsätzlich dieselbe, da sich der Verzollungsprozess nicht wesentlich verändert. Einzig die Änderung, dass ab dem 1.1.2024 für die zollfreie Einfuhr in die Schweiz keine Ursprungsnachweise
(UN) mehr vorgelegt werden müssen. Trotzdem kann es zu einem Nachteil führen, wenn durch das Fehlen eines Ursprungsnachweises zum Zeitpunkt der Einfuhrabfertigung auf die präferenzielle Veranlagung verzichtet wird.
Naturgemäss sind bei der Einfuhr keine Ursprungsnachweise nötig, sofern die eingeführte Ware «definitiv» in der Schweiz verbleibt.
Anders verhält es sich in den Fällen, wo die Ware wieder in den Export gelangen
könnte:
- Soll eine Ware mit Ursprung in einem Freihandelspartnerland (z.B. EU)
unverändert wieder mit einem Ursprungsnachweis ausgeführt werden
(z.B.in die EU) oder
- Soll die Ware in der Schweiz als Vormaterial zur Kumulation verwendet
werden (z.B. beim Einbau in eine Maschine, die mit Ursprungsnachweis
ausgeführt werden soll).
In diesen Fällen muss der Ursprung belegt werden können.
Sollten uns, Ihrem Zolldienstleister, zum Zeitpunkt der Einfuhr keine gültigen Ursprungsnachweise vorliegen, werden wir die Sendung als nicht präferenzberechtigt deklarieren. Die Veranlagungsverfügung kann somit bei einem möglichen Re-Export
nicht als Ursprungsnachweis herangezogen werden. In diesem Fall müssten Sie von Ihrem Lieferanten nachträglich einen gültigen Ursprungsnachweis verlangen, was unter Umständen nur mit hohem Aufwand möglich ist.
Wir raten unseren Kunden und Kundinnen deshalb dazu, ihren Lieferanten mitzuteilen, dass für sie die Präferenznachweise nach wie vor erforderlich sind und dass sie ihnen diese weiterhin zustellen sollen.
Für weitere Informationen steht Ihnen Ihr vertrauter Ansprechpartner bei der Lamprecht
Transport AG gerne zur Verfügung.