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Deklarationspflicht für Versender von Gefahrgut per Luftfracht
Das BAZL hat die jüngste Teilrevision der Verordnung über den Lufttransport zum Anlass genommen, um die Struktur der Aufsicht im Bereich Gefahrgut an die tatsächlichen Verhältnisse anzupassen und dabei insbesondere die Aufsicht über diejenigen Entitäten, welche auf dem Gefahrgut Transportdokument als Versender aufgeführt sind, neu zu gestalten.
Letztere sind bereits ab 1. April 2023 verpflichtet, vor Aufgabe ihrer ersten Gefahrgutsendung beim BAZL einmalig eine Deklaration einzureichen. Damit bestätigt das deklarationspflichtige Unternehmen dem BAZL gegenüber die Einhaltung sämtlicher national wie international gültigen Gefahrgutvorschriften. Es gilt für diese Bestimmung eine Übergangsfrist bis Ende Oktober 2023.
Deklarationspflichtig sind alle Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz, welche auf dem Gefahrgut Transportdokument, der Dangerous Goods Shipper’s Declaration, als Versender aufgeführt sind.
Nicht deklarationspflichtig sind hingegen Entitäten, welche ausschliesslich Gefahrgüter für den Lufttransport versenden, für welche keine Dangerous Goods Shipper’s Declaration erstellt werden muss.
Weiterführende Informationen finden Sie unter folgenden Links:
Deklarationspflicht für Versender von Gefahrgut (admin.ch)
Deklaration erfassen und verwalten – Servicebeschreibung | eGovernment UVEK
Selbstverständlich steht Ihnen auch Ihr Luftfracht Ansprechpartner bei der Lamprecht Transport AG gerne beratend zur Seite.