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22.01.2021

handelsabkommen achweiz – vereinigtes königreich

Wichtig: Veränderte Ursprungsregeln

 

Das Vereinigte Königreich hat nach Ablauf der einjährigen Übergangsfrist den EU Binnenmarkt und die EU Zollunion verlassen. Seiter gelten die internationalen Abkommen der EU nicht mehr für das Vereinigte Königreich. Sie wurden durch ein neues Abkommen  ersetzt. Gleichzeitig ist das Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich seit dem 1.1.2021 in Kraft.

 

Leider sind diese beiden Abkommen nicht vollständig kompatibel.  Bei Exporten nach dem Vereinigten Königreich müssen Schweizer Exporteure beim Geltendmachen von präferenziellem Ursprung seit dem 1. Januar 2021 nachfolgende Punkte beachten.

 

  • Vormaterialien aus der EU gelten bei der Herstellung von Waren in der Schweiz als drittländisch, auch wenn diese vorher zollfrei importiert wurden. Für Exporte nach dem Vereinigten Königreich dürfen diese bei der Ursprungsberechnung nicht mehr als Ursprungsware betrachtet werden. Wir raten daher den Schweizer Exporteuren von Waren nach dem Vereinigten Königreich, ihre Präferenzkalkulation zu überprüfen.

 

  • Wenn Schweizer Ausführer Güter aus der EU präfrenzbegünstigt beziehen und diese nach dem Vereinigten Königreich weiter versenden, dürfen dafür keine Warenverkehrsbescheinigungen EUR 1 / Ursprüngserklärungen ausgestellt werden. Bei der Einfuhr ins Vereinigte Königreich müssen vom Importeur Zollabgaben entrichtet werden.

 

Weitere Informationen finden Sie im entsprechenden Zirkular der Eidgenössischen Zollverwaltung EZV


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